des Wohnstudio Weinviertels, Hornerstraße 26, 3701 Großweikersdorf
1. GELTUNGSBEREICH Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns abgeschlossenen Verträge. Zur Rechtswirksamkeit mündlicher Abmachungen bedarf es unsere schriftliche Bestätigung.
2. KOSTENVORANSCHLÄGE
2.1 Angebote sind freibleiend und unverbindlich. Bestellungen des Auftraggebers haben in schriftlicher oder in elektronischer Form zu erfolgen.
2.2 Die Preise sind in Euro angegeben und 60 Tage ab Anbotsdatum gültig; vorbehaltlich Irrtümer und Industriepreisänderungen.
2.3 Eine Bestellung gilt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung als Auftrag anerkannt.
2.4 Kostenschätzungen vom Wohnstudio Weinviertel sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
2.5 Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse vom Wohnstudio Weinviertel gehen davon aus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder mangelhaft war, so hat der Auftraggeber den dadurch notwenigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.
2.6 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand, sofern kein Fixpreis vereinbart wurde.
2.7 Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
2.8 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
3. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG
3.1 Die Termine für die Durchführung unserer Leistungen werden vorher bekanntgegeben. Der Auftraggeber gewährt den freien Zutritt zur Baustelle.
3.2 Der Auftraggeber stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung dem Wohnstudio Weinviertel Energie, Wasser und versperrbare Räume für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und trägt die Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeuge. Der Auftraggeber garantiert für die Richtigkeit der dem Wohnstudio Weinviertel übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen und beschafft auf eigene Kosten die zur Durchführung des Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen.
3.3 Das Wohnstudio Weinviertel ist berechtigt, vereinbarte Liefertermine bis 3 Werktage vorher abzuändern, ohne dem Auftraggeber diesbezüglich schadenersatz- oder kostenpflichtig zu werden. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die im Leistungsumfeld des Wohnstudio Weinviertel liegen bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend hinausgeschoben. Die durch solche Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wird die Ausführungsfrist auf Wunsch des Auftraggebers verkürzt oder muss der Auftrag seiner Natur nach dringend ausgeführt werden, werden die durch notwendige Überstunden und durch Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten zusätzlich berechnet.
3.4 Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag, über Wünsche des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Wohnstudio Weinviertel alle ihr dadurch entstandenen Nachteile, insbesondere auch die Kosten bereits bestellten Materials ebenso wie daraus resultierende Leerstandszeiten des Personals zu vergüten. Trifft den Auftraggeber grobes Verschulden, hat er dem Wohnstudio Weinviertel auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
3.5 Hinweis: Abweichungen und Farbunterschiede zu Musterstücken oder Prospektabbildungen können bestehen.
3.6 Anschließen eines Rollladen, eines Raffstore, einer Markise, Elektrogeräte, Beleuchtungen, Wasser Zu und Ablauf etc. Unsere Monteure sind grundsätzlich nicht befugt, elektrische Einrichtungen an das Hausnetz anzuschließen. Das Anschließen muss von einem durch den Auftraggeber beauftragten konzessionierten Elektrofachbetrieb erfolgen.
3.7 Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen, die dem Auftraggeber übergeben werden, bleiben Eigentum des Wohnstudio Weinviertel. Der Auftraggeber darf diese Dokumente nur mit schriftlicher Zustimmung des Wohnstudio Weinviertels vervielfältigen oder an Dritte weitergeben. Zurückbehaltungsrechte an solchen Unterlagen sind ausgeschlossen.
3.8 Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte werden vom Wohnstudio Weinviertel im Zusammenhang mit Angeboten, Verkäufen oder Lieferungen nicht übertragen oder zur Benutzung überlassen.
4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk (EXW), ohne Abgaben, inklusive Standard-Produktverpackung.
4.2 Für Preis- und Zahlungskonditionen sind die Angaben in der Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Zahlungen müssen diesen entsprechend auf das Konto lt. Auftragsbestätigung geleistet werden.
4.3 Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind Festpreise und werden bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung nicht geändert.
4.4. Bei Vertragsabschluss ohne ausdrückliche Vereinbarung des Kaufpreises gilt der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis als vereinbart.
4.5 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist bei Eingang der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in der Höhe von 50 % des vereinbarten Kaufpreises und der offene Restbetrag nach Lieferung zur Zahlung fällig. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Fakturendatum zur Zahlung fällig. Bei Bezahlung innerhalb von 7 Tagen ab Fakturendatum ist der Auftraggeber berechtigt, 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen.
4.6 Rechnungen für Dienstleistungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Fakturendatum netto ohne Skonto zur Zahlung fällig.
4.7 Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
4.8 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn und soweit eine Gegenforderung ausdrücklich schriftlich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.9 Stundungen und Kreditierungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung wirksam. Auf Verlangen hat der Auftraggeber eine ausreichende Sicherstellung für den kreditierten Kaufpreis zu gewähren. Unterbleibt die verlangte Sicherstellung oder erscheint die eingeräumte Zielgewährung aus anderen Gründen nicht mehr gerechtfertigt, so ist zur Fälligstellung der gesamten Forderung berechtigt.
4.10 Wird ein Zahlungstermin nicht eingehalten, kann das Wohnstudio Weinviertel seine Forderungen- unabhängig etwaiger Zahlungsvereinbarungen – sofort fällig stellen.
4.11 Bei Verzug des Auftragsgebers ist das Wohnstudio Weinviertel berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen.
4.12 Der Auftraggeber verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzugs, sämtliche Mahnspesen, insbesondere jene eines Inkassoinstituts oder Rechtsanwalts, zu ersetzen.
4.13 Das Wohnstudio Weinviertel ist berechtigt, Forderungen gegen jedwede Ansprüche oder Forderungen, insbesondere aus für andere Aufträge gewidmeten oder umgewidmeten Zahlungen aufzurechnen.
4.14 Dem Vertragspartner bzw. Auftraggeber kommt eine Aufrechnung insbesondere aus Gewährleistungsansprüchen mit Forderungen vom Wohnstudio Weinviertel nicht zu und verzichtet der Vertragspartner ausdrücklich auf die Erklärung der Aufrechnung aus Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Wohnstudio Weinviertel.
5. LIEFERFRISTEN UND LIEFERUNG
5.1 Vom Wohnstudio Weinviertel genannte Lieferfristen und Liefertermine sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart werden. Die Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch das Wohnstudio Weinviertel, jedoch nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Lieferdetails zu laufen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet der Rechte vom Wohnstudio Weinviertel aus dem Verzug des Auftraggebers – um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist; dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden. Das Wohnstudio Weinviertel ist berechtigt, festgesetzte Liefertermine bis 3 Werktage zuvor kostenlos zu verlegen. Sollte eine Einhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich sein, trägt dieses Risiko der Auftraggeber.
5.2 Das Wohnstudio Weinviertel ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen und darüber Teilrechnungen zu legen.
5.3 Wird die vom Wohnstudio Weinviertel in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist bzw. Liefertermin aus Gründen, die vom Wohnstudio Weinviertel grob schuldhaft zu vertreten sind, um mehr als 21 Tage überschritten, so ist der Auftraggeber nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die bestellten Produkte noch nicht als versandbereit gemeldet wurden. Schadenersatzansprüche hieraus stehen dem Auftraggeber nicht zu.
5.4 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht in der Sphäre vom Wohnstudio Weinviertel liegen, wie Streiks, Aussperrungen oder Montagen und sonstige Umstände, welche dem Wohnstudio Weinviertel die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen das Wohnstudio Weinviertel noch offene Lieferzusagen zu stornieren oder die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern.
5.5 Die Verpackung der Ware erfolgt nach Ermessen des Wohnstudio Weinviertel und wird nicht zurückgenommen. Griffe und Zubehörteile werden lose beigepackt.
5.6 Die vom Wohnstudio Weinviertel geschuldete Leistung gilt als erbracht und damit die Gefahr und Risiko als übergegangen: – Bei Lieferung ab Werk sowie bei vereinbarter Selbstabholung durch den Auftraggeber mit der Meldung der Versandbereitschaft. – Bei Lieferung mit vereinbarter Zusendung: mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt. – Bei Lieferung mit vereinbarter Montage mit Einbau.
5.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Annahme der vom Wohnstudio Weinviertel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellten Ware. Auch wenn der Auftraggeber die vertragsmäßig bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht annimmt, gilt der Vertrag seitens Wohnstudio Weinviertel als erfüllt. Das Wohnstudio Weinviertel ist bei nicht fristgerechter Abnahme der Ware durch den Auftraggeber berechtigt, die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers vorzunehmen und weiters von diesem den tatsächlich erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu begehren.
5.8 Bei Versendung von Waren kann das Wohnstudio Weinviertel die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit das Wohnstudio Weinviertel grob fahrlässig gehandelt hat.
5.9 Weiters ist vom Auftraggeber ausreichendes Entladepersonal bereit zu stellen bzw. ist dafür zu sorgen, dass eine zur Leistungsannahme befugte Person am Zustellort anwesend ist.
6. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE UND HAFTUNG
6.1 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
6.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach Ö-Norm zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an unser Unternehmen ist. Diese Aufgabe ist in jedem Fall vom Auftraggeber/Kunden zu veranlassen. Während der Heizperiode ist auf ausreichende Luftfeuchtigkeit zu achten, da ansonsten überhöhte Fugen- und Schadensbildung droht. Mangelnde Wartung oder Erhaltung durch den Kunden führt zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.
6.3 Die Gewährleistung für vom Wohnstudio Weinviertel gelieferten Fenster und Türen richtet sich nach den allgemeinen Qualitätsrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer sowie den Bestimmungen des ABGB und insbesondere nach den unter www.fensterundfassaden.at veröffentlichten Richtlinien und Kriterien. Mängel die in Folge nicht ausreichender Pflege, nicht fachgerechter Montage oder Weiterverarbeitung entstehen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Diesbezüglich gilt die ÖNORM B 5305 -Fensterinstandhaltung – als verbindlich.
6.4 Die Ware ist bei Übernahme unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu kontrollieren. Mängelrügen hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen, in jedem Fall jedoch vor Einbau und Montage der Ware, schriftlich geltend zu machen. Bei Mängel, die erst bei Einsatz der Produkte erkennbar werden, endet die Rügefrist spätestens nach einem Monat, nach Übergabe der Produkte. Ersatz bei Glasbruch kann nur erfolgen, wenn dieser bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt wird. Spätere Glasbruchreklamationen können nicht mehr anerkannt werden.
6.5 Nachweislich fehlerhaft ab Werk gelieferte Waren werden bei rechtzeitiger Rüge nach Wahl vom Wohnstudio Weinviertel ausschließlich: – An Ort und Stelle oder an einem anderen Ort nach Wahl vom Wohnstudio Weinviertel behoben. – Kostenlos ausgetauscht (die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum des Wohnstudio Weinviertel über). – Zwecks Reparatur retour geholt. – Reparaturen, die ohne Einverständnis des Wohnstudio Weinviertels durch den Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten vorgenommen werden, können dem Wohnstudio Weinviertel nicht angelastet werden, und somit erlischt der Anspruch auf Gewährleistung für vom Wohnstudio Weinviertel gelieferten Produkte.
6.6 Das Wohnstudio Weinviertel hat dem Auftraggeber keinen Schadenersatz zu leisten. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Schäden, die vom Wohnstudio Weinviertel vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
6.7 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von ihm angegebenen Maße und Details z.B. Anschlagart, Aufgehrichtung selbst verantwortlich, ebenso für die technisch einwandfreie Lösung der von ihm vorgelegten Pläne und Zeichnungen.
6.8 Soweit gesetzlich zulässig wird der Anspruch des Auftraggebers auf gewährleistungsrechtliche Wandlung oder Preisminderung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche für Mangelfolgeschäden oder sonstige Begleitschäden wie insbesondere auch für Betriebsausfallsschäden und sonstige mittelbare Schäden wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
6.9 Die vom Wohnstudio Weinviertel angeführten Gewährleistungsfristen beginnen mit Übergabe.
6.10 Alle Beschlagsvarianten sind für „Feineinstellungen“ ausgerüstet. Diese Feineinstellung ist als Teil der Montageleistung durchzuführen. Die Montage- und Einstellrichtlinien der jeweiligen Hersteller sind in jedem Falle, insbesondere bei Selbstmontage, einzuhalten.
6.11 Vom Wohnstudio Weinviertel eingeräumte Garantie und Gewährleistung gilt, sofern die in den einschlägigen technischen Normen und Standards üblichen Belastungen nicht überschritten werden. Bei unüblichem Produkteinsatz oder unüblicher Produktverwendung entfällt die Garantie zur Gänze.
6.12 Das Wohnstudio Weinviertel übernimmt keine Garantie für Abverkaufselemente, die auf den Verkaufspapieren als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind.
6.13 Allfällige Garantiefristen schließen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ein.
6.14 Bei Fenstern, die durch unsachgemäße Montage und Hantieren mit spitzen Gegenständen beschädigt werden, erlischt eine allfällige Garantie und kann nicht mehr geltend gemacht werden.
6.15 Die Fenster werden werkseitig voreingestellt. Durch unsachgemäße Montage durch den Auftraggeber kann jedoch eine Nacheinstellung erforderlich sein, welche vom Wohnstudio Weinviertel als Servicearbeit in Rechnung gestellt wird.
6.16 Bei Einstell- oder Servicearbeiten hat der Auftraggeber für einen freien Zugang zu den Fensterelementen zu sorgen. Alle hinderlichen Gegenstände wie z.B. Gardinen, Möbelstücke, etc. müssen vom Auftraggeber entfernt werden. Ebenfalls ist für eine vollflächige Abdeckung des Bodens zu sorgen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Wohnstudio Weinviertel für eventuell entstehende Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden.
6.17 Garantieleistungen beziehen sich ausschließlich auf das jeweilige Einzelelement. Werden zwei oder mehr Einzelelemente zu durchgehenden Fenster-/Türflächenverbunden, bedarf dies einer gesonderten Zustimmung des Wohnstudio Weinviertel. Ungeachtet dessen, entfällt jeglicher Garantieanspruch dann, wenn die Verbindung einzelner Elemente nicht fach- und sachgerecht erfolgt ist bzw. nicht dem technischen Standard entspricht.
6.18 Für Veränderungen des Erscheinungsbildes der Oberfläche, insbesondere in Folge von Verschmutzungen, besteht keine Garantie und Gewährleistung. Garantie gilt bzw. Gewährleistungsansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn folgende Punkte beachtet werden: – Außenliegende Bauteile sind einer sehr starken Beanspruchung durch aggressive Umwelteinflüsse ausgesetzt. Es kann zu Ablagerungen durch Industrieabgase, aggressivem Feinstaub/Pollenstaub und saurem Regen kommen. Durch Regen und Tauwasser können diese Ablagerungen die Oberfläche verätzen, und das Aussehen beeinträchtigen. Darum müssen diese Verschmutzungen auf der Außenseite Ihrer Kunststofffenster, insbesondere laut Anleitung der Fenster-Mayer-Pflegerichtlinien, entfernt werden. – Oberflächenschäden, verursacht durch aggressive bzw. scheuernde Reinigungsmittel, sind von der Garantieleistung ausgenommen und bilden keine Grundlage für Gewährleistungsansprüche. – Verfärbungen auf weißen Kunststoffoberflächen, hervorgerufen durch chemische Reaktionen (z.B. durch Zinkpartikelablage von Eternitfassaden oder Eternitfensterbänken) sind nicht Gegenstand von Garantie und Gewährleistung. – Kunststofffenster sind bei Lagerung vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. – Schutzfolien sind sofort nach dem Einschäumen der Elemente abzuziehen.Bei Zwischenlagerungen ist die Folie spätestens nach vier Wochen zu entfernen. – Holzfenster, die ohne geeignete Endbeschichtung (Dickschichtlasur) bestellt werden, werden ohne Zwischenschliff geliefert, und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass laut ÖNORM B 5303 eine geeignete Oberflächenbeschichtung gemäß ÖNORM B 2230 Teil 1 vom Auftraggeber selbst vor zu nehmen ist, da Imprägnierungen allein keinen ausreichenden Schutz des Holzes bieten. Für alle Reklamationen, Mängel oder Schadenersatzforderungen, die aufgrund des Fehlens einer geeigneten Beschichtung mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen, haftet das Wohnstudio Weinviertel nicht. – Bei den Holzarten Lärche, Oregon und Kiefer kann es zu Harzaustritten kommen. Diese Harzaustritte sind naturbedingt und können vom Hersteller nicht beeinflusst werden und begründen daher keinen Garantie- oder Gewährleistungsanspruch. Bei fertig lackierten Holzelementen sind durch den natürlichen Werkstoff Holz, bedingt Farbabweichungen möglich und stellen keinen Reklamationsgrund dar. – Holzfenster sind witterungsgeschützt in einem trockenen Raum bei einer max. Luftfeuchtigkeit von 50 % zu lagern. – Bei bereits eingebauten Holzfenstern und Holz/Alu-Fenstern ist bei Innenputz- und Estricharbeiten darauf zu achten, dass die Luftfeuchtigkeit 50% nicht überschreiten darf, da es sonst zu irreparablen Flügelverzug und Schäden an den Fenstern kommen kann. Dies muss durch ausreichendes Lüften verhindert werden. Falls es zu Wasseransammlungen an der Oberfläche der Fenster kommt, müssen diese sofort entfernt werden. Für Schäden die auf zu hohe Luftfeuchtigkeit zurückzuführen ist, kann keine Haftung übernommen werden. – Holz – Lasuren: Aus spritztechnischen Gründen ist es möglich, dass einzelne Bestandteile eines Elementes (z.B. Glasleiste, Sprosse, o.ä.) geringfügige Farbabweichungen aufweisen. Diese Unterschiede stellen keinen Reklamationsgrund dar. Dies gilt im speziellen auch für Sonderlasuren, für welche vor Auftragserteilung ein Lasurmuster angefertigt wurde. Des weiteren ist bei Sonderlasuren auch eine geringfügige Gesamtabweichung im Farbton aufgrund des Größenunterschiedes zwischen Handmuster und fertigem Element möglich. Dieser Umstand stellt keinen Reklamationsgrund dar. – Zum Reinigen der Holzoberflächen dürfen keine aggressiven, lösenden oder scheuernden Reinigungsmittel verwendet werden. Um Schäden zu vermeiden sind daher salmiak- oder alkoholhältige bzw. ätzende Reiniger zu vermeiden. – Ungeeignete Klebebänder bei Abklebearbeiten dürfen nicht verwendet werden. Es dürfen zum Abkleben der Holzfenster nur Klebebänder verwendet werden, welche den ausdrücklichen Vermerk, für die Verwendung dieses Zwecks, aufweisen. Holzoberflächen sind regelmäßig mit Pflegemitteln zu behandeln. Beschädigungen des Anstriches sind sofort mit geeigneten Materialienauszubessern (z.B. Hagelschäden, Holzrisse, Kratzer usw.). – Wenn Wohnstudio Weinviertel -Holzelemente durch eine Folie geschützt sind, sind diese Folien sofort nach dem Einbau abzuziehen, da es ansonsten zu Beeinträchtigungen der Farboberfläche kommen kann. – Bei eloxierten Oberflächen, Aluminium hat eine Grundreinigung sowie zwei Mal jährlicher Reinigung nach GRMRichtlinien (Gütegemeinschaft für die Reinigung von Metallfassaden) zu erfolgen. Vergleichsbasis für Garantiebzw Gewährleistungsansprüche ist der nach DIN 67530 ermittelte Glanzgrad, der mindestens 30 % des ursprünglichen Wertes beträgt. – Zum Reinigen von eloxierten Oberflächen und Aluminium müssen Neutralreiniger eingesetzt werden, die keinen schädlichen Einfluss auf Oxid- oder Pulverbeschichtung haben. – Für nicht PVD-beschichtete Messingdrücker gibt es keine Oberflächen-Garantie. – Farbunterschiede an Eloxierungen und Pulverbeschichtungen bei Sprossen zueinander und Sprossen zu dem jeweiligen Fensterrahmen sowie bei Aluprofilen und Rolloschienen, sind herstellungs- bzw. materialbedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar. – Abweichungen oder leichte Farbunterschiede bei Holzstrukturen von Aluminiumschalen sind produktionsbedingt, um eine holzähnliche Strukturierung zu erlangen, und stellen somit keinen Reklamationsgrund dar.
6.19 Die Haltbarkeit und Strapazierfähigkeit eines Holzfußbodens hängen zwingend von der regelmäßigen und richtigen Pflege ab. Diese verlängert die Lebensdauer ihres Bodens um ein Vielfaches! Vor Verlegung ist der Boden zu akklimatisieren, jedoch sind die Pakete erst unmittelbar vor der Verlegung zu öffnen. An Stühlen, Tischen oder vergleichbarem beweglichem Inventar sind geeignete Filzgleiter anzubringen. Stehende Nässe ist zu vermeiden (Quell u. Fleckengefahr), Pflege- und Reinigungsvorgänge nur „nebelfeucht“, nicht nass durchführen. Wischwasser nicht auf den Boden schütten. Verunreinigung (z.B. Getränke) sind umgehend zu entfernen. Bitte verwenden Sie keine Mikrofasertücher und legen Sie in den ersten Wochen keine Teppiche auf. Der Boden sollte erst verlegt werden, nachdem sämtliche andere Handwerksarbeiten abgeschlossen sind (z.B. Maler, Fliesenleger usw.).
6.20 Naturprodukte verändern sich je nach Intensität der Sonneneinstrahlung. Dabei werden helle Hölzer dunkler und dunkle Hölzer heller, wobei der Effekt speziell in den ersten 3-6 Monaten am intensivsten wahrnehmbar ist. Die je nach Oberfläche werksseitig vorgeschriebene Erstpflege sowie die laufende Reinigung und Pflege mit den entsprechenden Reinigungsprodukten geben dem Holz / bzw. Holzböden einen zusätzlichen Schutz vor Farbveränderungen sowie Fleckenbildung. Holzspezifische und farbliche Veränderungen können jedoch nicht gänzlich vermieden werden. Verschmutzungen sind vorsichtig zu entfernen, ein Scheuern ist dabei zu vermeiden.
6.21 Naturholzböden sind bestens für den Einsatz auf Fußbodenheizungen geeignet (ausgenommen Buche). Eine Oberflächentemperatur von 29° Celsius darf sowohl bei Warmwasserheizungssystemen als auch bei elektrischen Heizsystemen nicht überschritten werden. Der Einbau eines Wärmeindikators ist daher unabdingbar.
7. GLAS
7.1 Das Wohnstudio Weinviertel gewährt bei Isolierglaselementen (2fach- oder 3fach-Verglasung) 5Jahre Garantie gegen Kondenswasserbildung im Scheibenzwischenraum. Glas als unterkühlte Schmelze gehört zu den spröden Materialien, die keine plastische Verformung (wie z.B. Metalle) zulassen. Bei Überschreiten der Elastizitätsgrenze durch thermische und / oder mechanische Einwirkungen führt dies unmittelbar zum Scheibenbruch. Bei unsachgemäßer Behandlung kann keine Garantie übernommen werden. Beim Einsatz von innen- oder außenliegenden Sonnenschutz ist darauf zu achten, dass die Isolierverglasung über die ganze Fläche gleichmäßig beschattet wird, da es sonst auf Grund der auftretenden thermischen Belastungen, zu Spannungsrissen kommen kann.
8. MONTAGE
8.1 Bei Rohbaumontage müssen die Rohbauöffnungen vor Montagebeginn für die Montage von Fenster und Türelemente vorbereitet sein. Das Mauerwerk muss eine ausreichende statische Befestigung der Fenster- und Türelemente ermöglichen. Dies schließt die Verwendung von Leibungsziegeln mit ein, wenn diese vom Ziegelhersteller lieferbar sind.
8.2 Um die Abdichtung der Fenster- und Türelemente zu ermöglichen, müssen die Rohbauöffnungen umlaufend über die komplette Leibungstiefe und an der Außenwand ca. 10 cm breit mit einem Glattstrich versehen werden. Der Glattstrich muss bei Montagebeginn tragfähig und frei von Verunreinigungen sein.
8.3 Die äußere Abdichtung der Bauanschlussfugen ist nur begrenzte Zeit UV-beständig. Wird die Außenfassade nicht innerhalb dieses Zeitraums hergestellt, kann keine Haftung für die äußere Abdichtung übernommen werden. Die Außendichtbänder können bauseits überspachtelt oder auf Wunsch erst vor Herstellung der Fassade angebracht werden. Dadurch entstandene Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt.
8.4 Bei der Ausführung von Vorsatzsonnenschutzlösungen, muss die Sturzdämmung bauseits hergestellt werden. Ist diese Sturzdämmung nicht vorhanden, kann das Wohnstudio Weinviertel diese optional anbieten. Für Bauschäden auf Grund der fehlenden Sturzdämmung wird vom Wohnstudio Weinviertel keine Haftung übernommen.
8.5 Beim Austausch von Fenster und Türelementen im Zuge einer Sanierung muss von Fall zu Fall die Möglichkeit der Abdichtung nach ÖNORM B5320 geprüft werden. Grundsätzlich gelten hier die gleichen Voraussetzungen für die Abdichtung wie bei der Rohbaumontage. Dies setzt voraus, dass im Zuge des Fenstertausches Innen- und Außenlaibungen sowie Innen- und Außenfensterbänke erneuert werden. Des Weiteren ist die Abdichtung im Fußbodenbereich bei bodenhohen Fenster- und Türelementen nur möglich, wenn der Fußbodenaufbau innen und außen vor der Montage entfernt wird. Diese Arbeiten sind nur dann Bestandteil des Angebots, wenn sie in der Montagebeschreibung enthalten sind und müssen ansonsten bauseits durchgeführt werden. Ist der Erhalt der Laibungen, Fensterbänke und des Fußbodens gewünscht, werden die Abdichtungen der Bauanschlussfuge entsprechend den gegebenen Möglichkeiten, möglichst normgerecht durchgeführt. Gerne berät das Wohnstudio Weinviertel über die Möglichkeiten.
9. MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS
9.1 Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
9.2 Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.
9.3 Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.
9.4 Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.
9.5 Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
9.6 Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
10. MASSANGABEN DURCH DEN AUFTRAGGEBER
Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist, oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Auftraggeber davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten muss der Auftraggeber selber tragen, bzw. werden ihm in Rechnung gestellt. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Auftraggeber die Verzugsfolgen.
11. EIGENTUMSVORBEHALT
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12. SCHADENERSATZ
Das Wohnstudio Weinviertel hat dem Auftraggeber keinen Schadenersatz zu leisten. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Schäden, die vom Wohnstudio Weinviertel vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Die Haftung vom Wohnstudio Weinviertel ist in jedem Fall mit ihrer Haftpflichtversicherungssumme betraglich begrenzt.
13. HAFTUNG
Mehrere Auftraggeber haften dem Wohnstudio Weinviertel für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch.
14. GEISTIGES EIGENTUM
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung, ist unser Unternehmen jedenfalls – auch wenn es sich um kein Werk nach Urheberrechtsgesetz – zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr, wie sie bei Werken in Sache des Urheberrechtsgesetzes in der Höhe von 25% der Planungsbzw. Herstellungskosten, berechtigt.
15. SONSTIGES
15.1 Etwaige mündliche Nebenabreden sind aufgehoben.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
15.3 Die Abänderung dieser Bedingungen oder der in ihnen vorgesehenen Bestimmungen haben ausdrücklich und in Schriftform zu folgen. Ein Abgehen von diesen oder anderen in diesen Bedingungen enthaltenen Formerfordernissen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
16. SALVATORISCHE KLAUSEL
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
17. STRELLER CHRISTIAN GMBH:
UID: ATU 6452 01 47
Firmenbuch: FN 316225m
Gerichtsstand: Bezirksgericht Korneuburg
Firmenbuchgericht: Landesgericht St. Pölten
Es kommt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.
18. POLLAK WERNER Es kommt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes zur Anwendung
Wohnstudio Weinviertel
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Mitglied bei dem Verband Service&More
08:30 - 12:00 Uhr
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Samstag nach tel. Vereinbarung
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